Unfall ? Was tun?
Ihre
Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall
(Haftpflichtschaden)
-Autofahrerinformation
des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes-
1.
Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt
Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert
Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die
Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein
Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
2.
Ihr Recht: Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
Ihnen
steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer
Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang,
Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert
und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten
für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich
zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur
ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe nicht
höher als ca: 1.000,? bis 1.500,? DM ? je nach Gerichtsbezirk),
reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation
Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei
Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen
werden. Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung
mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr
Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der
Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben
wollen.
3.
Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können
Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf)
einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede
kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen,
da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten
nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen
sind. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer
des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung
geltend machen.
4.
Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres
Vertrauens
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt
Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung
des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
5.
Ihr Recht im Totalschadenfall
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert,
können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt
reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten
gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert
Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das
Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im
Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf
Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes
Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern
(z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in
seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich
dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über
das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote
der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das
konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug
veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
6.
Ihr Recht: Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von
der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare "Reparaturkosten?Übernahmeerklärung"
und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung
bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten
direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können
Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung
treten zu müssen.
Ihr
Recht als Geschädigter bei einem selbstverschuldeten Unfall
(Kaskoschadensfalls)
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten
Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben
sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten
Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen können, aus Ihrem
Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht
ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich
mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt,
daß Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu
wählen und mit der Reparatur zu beauftragen.
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